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Blatt 03 · Ratgeber

Abschlagsrechnungen richtig takten: Damit das Geld ankommt, bevor die Woche rot wird

Anzahlung, Abschlag, Schlussrechnung: die Grundlagen nach BGB und VOB/B – und wie du Teilzahlungen taktest, damit dein Betrieb nicht in Vorleistung gerät.

30. Juni 20268 Min. Lesezeit

Die Rechnung ist geschrieben, die Arbeit läuft weiter – aber das Material für die nächste Baustelle muss schon bezahlt werden, bevor der Kunde überwiesen hat. Wer im Handwerk in Vorleistung gerät, kennt dieses Muster. Ein gut getakteter Abschlagsrechnungs-Rhythmus ist eines der wirksamsten Mittel dagegen, weil er das Geld dorthin holt, wo die Arbeit gerade steht – statt erst ganz am Ende.

Anzahlung, Abschlag und Schlussrechnung: der Unterschied

Die drei Begriffe werden oft durcheinandergeworfen, meinen aber Unterschiedliches:

  • Anzahlung: wird vor Arbeitsbeginn vereinbart und bezahlt, unabhängig vom tatsächlichen Baufortschritt – häufig zur Materialbeschaffung.
  • Abschlagszahlung: wird für bereits erbrachte, nachweisbare Teilleistungen gestellt. Der Werklohn wird also schrittweise abgerufen, während die Arbeit läuft.
  • Schlussrechnung: rechnet nach vollständiger Fertigstellung und Abnahme die Gesamtleistung ab, abzüglich bereits gezahlter Abschläge.

Diese Unterscheidung ist mehr als Wortklauberei: Für Abschlagszahlungen gelten andere gesetzliche Regeln als für eine einfache Anzahlung, und sie setzen eine nachweisbare Teilleistung voraus – nicht nur eine grobe Schätzung.

Die gesetzliche Grundlage: § 632a BGB

Für Werkverträge nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch regelt § 632a BGB den Anspruch auf Abschlagszahlungen. Der Unternehmer kann für vertragsgemäß erbrachte Leistungen eine Abschlagszahlung in Höhe des Wertes der jeweiligen Leistung verlangen. Voraussetzung ist, dass sich der Wert der Leistung durch eine Aufstellung nachvollziehbar darstellen lässt – eine reine Pauschalforderung ohne Zuordnung zu erbrachter Leistung reicht nicht aus. Bei Verbraucherbauverträgen gilt zusätzlich eine Begrenzung: Abschlagszahlungen dürfen insgesamt 90 Prozent der vereinbarten Gesamtvergütung nicht übersteigen, damit dem Kunden für die Fertigstellung noch ein wirtschaftlicher Anreiz bleibt.

Wenn VOB/B vereinbart ist: § 16 Abs. 1 VOB/B

Viele Handwerksbetriebe arbeiten mit der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/B) als vertragliche Grundlage, insbesondere bei öffentlichen Auftraggebern oder größeren Bauvorhaben. Ist VOB/B wirksam einbezogen, regelt § 16 Abs. 1 VOB/B die Abschlagszahlungen eigenständig: Abschläge sind auf Antrag für nachgewiesene, vertragsgemäße Leistungen zu gewähren, in der Regel binnen 21 Tagen nach Zugang der Aufstellung fällig. VOB/B enthält zudem eigene Regeln zu Sicherheitseinbehalten und zur Schlusszahlung, die von den BGB-Regeln abweichen können – wichtig ist deshalb, im Vertrag eindeutig festzuhalten, ob BGB-Werkvertragsrecht oder VOB/B gelten soll.

Sicherheiten: die Bauhandwerkersicherung

Ein Instrument, das in der Praxis zu selten genutzt wird: die Bauhandwerkersicherung nach § 650f BGB. Sie erlaubt es dem Unternehmer, vom Besteller eine Sicherheit für die vereinbarte, noch nicht gezahlte Vergütung zu verlangen – etwa in Form einer Bürgschaft. Verweigert der Kunde diese Sicherheit, kann der Unternehmer die weitere Leistung verweigern. Gerade bei größeren Aufträgen mit unbekannten Auftraggebern lohnt sich der Blick auf dieses Instrument, bevor über Wochen unbezahlt weitergearbeitet wird.

Typische Fehler beim Takt der Abschläge

In der Praxis entstehen Liquiditätsprobleme seltener durch fehlendes Recht auf Abschlagszahlungen als durch eine schlechte Taktung:

  1. Zu späte Rechnungsstellung. Wer erst nach Wochen abrechnet, obwohl die Leistung längst erbracht ist, finanziert seinen Kunden ungewollt vor.
  2. Zu grobe Teilungsschritte. Nur zwei oder drei Abschläge über ein Projekt von mehreren Monaten hinweg lassen lange Lücken entstehen, in denen der Betrieb in Vorleistung bleibt.
  3. Keine klare Fälligkeit im Angebot. Wird der Zahlungsrhythmus nicht bereits im Angebot oder Vertrag festgelegt, gerät er im Tagesgeschäft leicht aus dem Blick.
  4. Fehlende Kopplung an den Baufortschritt. Abschläge sollten sich an tatsächlich erreichten Bauabschnitten orientieren, nicht an Kalenderdaten – sonst driften Rechnung und Leistungsstand auseinander.

Wie ein guter Rhythmus aussieht

Ein bewährtes Muster für größere Aufträge: eine Anzahlung oder ein erster Abschlag bei Auftragsbeginn (etwa für Materialbeschaffung), weitere Abschläge an klar definierten Meilensteinen (Rohinstallation abgeschlossen, Material geliefert, Teilabnahme erfolgt) und die Schlussrechnung nach vollständiger Abnahme. Je kürzer die Abstände zwischen den Meilensteinen, desto geringer das Risiko, dass eine einzelne verspätete Zahlung eine ganze Woche ins Minus zieht. Entscheidend ist, diesen Rhythmus nicht nur im Kopf zu planen, sondern die Zahlungstermine tatsächlich im Blick zu behalten – am besten dort, wo auch der übrige Auftrag geplant wird.

Ein Rechenbeispiel zur Wirkung der Taktung

Der Effekt einer besseren Taktung lässt sich an einem einfachen Beispiel zeigen. Ein Auftrag über 24.000 € netto läuft über zwölf Wochen. Bei nur zwei Abschlägen – 50 Prozent nach sechs Wochen, der Rest bei Schlussrechnung – muss der Betrieb sechs Wochen lang sämtliche Material- und Lohnkosten aus eigener Liquidität vorfinanzieren, bevor überhaupt Geld zurückfließt. Bei einer Taktung in vier Schritten à drei Wochen fließt bereits nach drei Wochen der erste Abschlag von 6.000 € zurück – die maximale Vorleistung sinkt dadurch deutlich, ohne dass sich am Gesamtpreis oder am Bauablauf etwas ändert. Der Umsatz bleibt identisch, nur der Zeitpunkt, an dem das Geld tatsächlich zur Verfügung steht, verschiebt sich nach vorn.

Quellen

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 632a (Abschlagszahlungen), § 650f (Bauhandwerkersicherung)
  • Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil B (VOB/B), § 16 Abs. 1 (Zahlung)

Dieser Artikel bietet eine Orientierung zu allgemein bekannten gesetzlichen Grundlagen und ersetzt keine Rechtsberatung. Prüfe die konkrete Vertragsgestaltung deiner Aufträge mit einem Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht oder deinem Steuerberater.

Dieser Artikel bietet eine allgemeine Einordnung und ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung. Rechtsstand: 30. Juni 2026.

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